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Welchen Anforderungen muss ein Arbeitszeugnis genügen?

Veröffentlicht am 22.03.2024 von Marcel Penn, Marketing- und Verkaufsleiter Classifieds - Bildquelle: Getty Images
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In der Schweiz wird zwischen einem Vollzeugnis sowie einem Teilzeugnis beziehungsweise einer
Arbeitsbestätigung unterschieden. Während sich das Teilzeugnis beziehungsweise die
Arbeitsbestätigung auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken, gibt das Vollzeugnis darüber hinaus auch Auskunft über die Leistungen und das Verhalten des
Arbeitnehmers. Aus welchen Bausteinen es besteht und welchen Grundregeln es folgt - das und mehr erfahren Sie hier.
Aus welchen Bausteinen besteht ein Arbeitszeugnis?

Ein Arbeitszeugnis setzt sich aus insgesamt sieben Bausteinen zusammen, was ihm Struktur verleiht und wodurch es übersichtlicher ist.

Baustein 1: Personalien und Aufgabenbereich beziehungsweise Position im Unternehmen

Bei diesem Baustein geht es um die Personalien des Mitarbeiters, um Angaben zur Person wie Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Bürgerort und Wohnort, Arbeitsort sowie die zuletzt im Unternehmen bekleidete Position.

Baustein 2: Funktion innerhalb des Unternehmens

Inhalt dieses Bausteins sind das Pflichtenheft sowie Angaben über Änderungen der Funktion und
Beförderungen einschliesslich der Anstellungsdauer.

Baustein 3: Fachkenntnisse

Dieser Baustein beschreibt Ihre bis zum Eintritt in das Unternehmen vorhandenen Fachkenntnisse. Darüber hinaus wird auch das während des Anstellungsverhältnisses erworbene Fachwissen erwähnt, zum Beispiel die durch Lernprozesse erworbene Erfahrung sowie Aus- und Weiterbildungen.

Baustein 4: Qualifikationen

Der vierte Baustein ist nicht nur ein wichtiger Baustein, sondern der eigentliche Kern des
Arbeitszeugnisses, weil hier Ihre Arbeitsqualität umfassend beurteilt wird. Als Mitarbeiter sollten
Sie deshalb darauf achten, dass die Ausführungen klar, unmissverständlich und ausführlich
formuliert sind. Es ist dieser Baustein, den sich zukünftige Arbeitgeber sehr genau ansehen werden und der mit ausschlaggebend für Ihre weitere berufliche Zukunft sein kann. Hier beschreibt der bisherige Arbeitgeber die Arbeitsleistung seines Mitarbeiters, seine Leistungsbereitschaft, seine Belastbarkeit, Kreativität und Innovationsfreude, seine Vertrauenswürdigkeit sowie gegebenenfalls seine Führungsqualitäten.

Baustein 5: Beurteilen des Verhaltens des Mitarbeiters

Auch der fünfte Baustein im Arbeitszeugnis ist von zentraler Bedeutung. Hier macht der Arbeitgeber Angaben zum Verhalten des Mitarbeiters gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Insoweit handelt es sich hier um eine Beurteilung Ihrer charakterlichen Merkmale und Verhaltensweisen.

Baustein 6: Grund für das Ausscheiden aus dem Unternehmen

Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruche darauf, dass im Arbeitszeugnis der Grund für Ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen genannt wird. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen haben. Fehlen diese Angaben, ist das ein Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verloren hat.

Baustein 7: Schlussbemerkung

Nicht zwingend notwendig ist ein Schlusssatz. Doch auch er kann Auskunft darüber geben, wie
angesehen ein Mitarbeiter im Unternehmen war. Drückt das Unternehmen seinen ausdrücklichen Dank für die gute Zusammenarbeit aus und wünscht für die Zukunft alles Gute, ist das als Zeichen von Wertschätzung anzusehen.

Die vier Prinzipien eines Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitszeugnis muss bestimmte Grundprinzipien einhalten, zu denen Wahrheit, Wohlwollen, Klarheit und Vollständigkeit gehören.

1. Das Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen. Das bedeutet, dass es objektiv richtig sein
muss und dass die Angaben den Tatsachen entsprechen müssen. Ein Arbeitszeugnis ist eine objektive Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers, besteht also weitgehend aus Werturteilen des Arbeitgebers. Insoweit hat dieser einen Ermessensspielraum, dessen Grenzen jedoch nicht überschritten werden dürfen.

2. Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein. Dieses Wohlwollen bezieht sich auf die
Gesamtwürdigung, sodass einzelne kleine negative Vorfälle nicht erwähnt werden. Beispiele sind
einmalige Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen sowie einmaliges Zuspätkommen.

3. Das Arbeitszeugnis muss klar und unmissverständlich formuliert sein. Es darf insoweit keine
unklaren Formulierungen enthalten. Beispiele für nicht erlaubte unklare Formulierungen sind "er hat so gut wie möglich gearbeitet" oder "er arbeitete gemäss seinen Fähigkeiten".

4. Das Arbeitszeugnis muss vollständig sein. Das bedeutet, dass es alle wesentlichen Punkte
enthalten muss, die Auskunft geben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses.

Nicht in das Arbeitszeugnis gehören beispielsweise Details über das Privatleben des Mitarbeiters,
der Kündigungsgrund, wenn er für das weitere Berufsleben nachteilig ist sowie Angaben zu Urlaubs-, Krankheits- und Fehltagen.