SERAFE AG
Postfach
T 058 201 31 67 www.serafe.ch
8010 Zürich
Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe
Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht nach Art. 109c RTVG resp. Art. 94 RTVV / Opting-out
Name des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin
Telefon-Nummer
Vorname
E-Mail-Adresse
Aktuelle Adresse
Geburtsdatum
Faktura-Nr.
Weitere Mitglieder des Haushaltes (Name, Vorname, Geburtsdatum)
Im oben erwähnten Haushalt sind keine der folgenden Geräte vorhanden
Nicht vorhanden
Radiogerät
Fernsehgerät (Empfang mit Parabolantenne, Internet und Kabel)
Autoradio, Radio auf dem Schiff, Radio auf dem Motorrad
Radiowecker
Multifunktionales Gerät (Computer, Laptop, Tablet, Smartphone)
Internetanschluss inkl. WIFI
Digitaler Radio- oder Fernsehempfang über Mediabox resp. Receiver (Swisscom TV, UPC Cablecom, DVB-T-Standard)
Bestätigen
Ich bestätige, dass im oben erwähnten Haushalt keine zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigneten
Geräte vorhanden sind.
Sollte das Gesuch gutgeheissen werden, wird einer allfälligen Kontrolle durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im oben erwähnten Haushalt im Sinne von Art. 109c Abs. 3 RTVG zugestimmt.
Ihre IBAN-Nummer für allfällige Rückerstattungen (fakultative Angabe)
C H
Nicht vollständig ausgefüllte Formulare führen zur Ablehnung des Gesuchs
Datum
Unterschrift des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin
Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf der Rückseite.
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Adresse Rücksendung
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Informationen zu Privathaushalten ohne Empfangsmöglichkeit
Artikel 109c RTVG Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit
1 Alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, werden auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit.
2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten.
3 Das BAKOM kann die Räumlichkeiten eines nach Absatz 1 befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind.
4 Wer nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und vor Ablauf der Abgabeperiode im Haushalt ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitstellt oder in Betrieb nimmt, hat dies der Erhebungsstelle vorgängig zu melden.
5 Mit Busse bis zu CHF 5'000.00 wird bestraft, wer einem Haushalt angehört, der nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und in dem ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, ohne dies der Erhebungsstelle nach Absatz 4 vorgängig gemeldet zu haben.
Art. 94 RTVV Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht
1 Ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe kann nach Erhalt der Rechnung jederzeit schriftlich bei der Erhebungsstelle gestellt werden.
2 Jede Person, die auf der Abgaberechnung aufgeführt ist, kann ein Gesuch stellen. Dieses gilt für alle Mitglieder des betreffenden
Haushalts.
3 Die Erhebungsstelle stellt ein Gesuch zur Verfügung. Das Gesuch kann nur auf diesem Formular gestellt werden. Das BAKOM gibt den Inhalt des Formulars vor.
4 Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer
Abgabeperiode gestellt, so erfolgt die Befreiung bei Gutheissung des Gesuchs rückwirkend ab Beginn der betreffenden
Abgabeperiode bis zu deren Ablauf. Wird das Gesuch später eingereicht, so erfolgt die Befreiung ab dem Folgemonat bis zum
Ablauf der betreffenden Abgabeperiode. Die Erhebungsstelle stellt den volljährigen Personen des Haushalts eine schriftliche
Bestätigung zu.
5 Für die Behandlung des Gesuchs wird keine Gebühr erhoben.
7 Wird ein Haushalt aufgelöst, so erlischt die Befreiung seiner bisherigen Mitglieder von der Abgabepflicht.
Art. 95 RTVV Zum Empfang geeignete Geräte
Zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignete Geräte sind: a. Geräte die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten. b. Multifunktionale Geräte, falls diese hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den
Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.
Informationen:
Die Eigentums- und Besitzverhältnisse der Geräte spielen keine Rolle.