SERAFE AG für Verein Barmherzige Brüder Steinhof Luzern in Zürich - jobzüri.ch
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Job-typ
10-100%
Pensum
Position

      08.07.2025

      SERAFE AG

      • Zürich
      • Festanstellung 100%

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      Verein Barmherzige Brüder Steinhof Luzern

      Verein Barmherzige Brüder Steinhof Luzern

      SERAFE AG

      SERAFE AG
      Postfach
      T 058 201 31 67 www.serafe.ch
      8010 Zürich
      Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe
      Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht nach Art. 109c RTVG resp. Art. 94 RTVV / Opting-out
      Name des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin
      Telefon-Nummer
      Vorname
      E-Mail-Adresse
      Aktuelle Adresse
      Geburtsdatum
      Faktura-Nr.
      Weitere Mitglieder des Haushaltes (Name, Vorname, Geburtsdatum)
      Im oben erwähnten Haushalt sind keine der folgenden Geräte vorhanden
      Nicht vorhanden
      Radiogerät
      Fernsehgerät (Empfang mit Parabolantenne, Internet und Kabel)
      Autoradio, Radio auf dem Schiff, Radio auf dem Motorrad
      Radiowecker
      Multifunktionales Gerät (Computer, Laptop, Tablet, Smartphone)
      Internetanschluss inkl. WIFI
      Digitaler Radio- oder Fernsehempfang über Mediabox resp. Receiver (Swisscom TV, UPC Cablecom, DVB-T-Standard)
      Bestätigen
      Ich bestätige, dass im oben erwähnten Haushalt keine zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigneten
      Geräte vorhanden sind.
      Sollte das Gesuch gutgeheissen werden, wird einer allfälligen Kontrolle durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im oben erwähnten Haushalt im Sinne von Art. 109c Abs. 3 RTVG zugestimmt.
      Ihre IBAN-Nummer für allfällige Rückerstattungen (fakultative Angabe)
      C H
      Nicht vollständig ausgefüllte Formulare führen zur Ablehnung des Gesuchs
      Datum
      Unterschrift des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin
      Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf der Rückseite.
      SERAFE AG
      Postfach
      T 058 201 31 67 www.serafe.ch
      8010 Zürich
      Adresse Rücksendung
      SERAFE AG
      Postfach
      8010 Zürich
      Informationen zu Privathaushalten ohne Empfangsmöglichkeit
      Artikel 109c RTVG Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit
      1 Alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, werden auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit.
      2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten.
      3 Das BAKOM kann die Räumlichkeiten eines nach Absatz 1 befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die
      Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind.
      4 Wer nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und vor Ablauf der Abgabeperiode im Haushalt ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitstellt oder in Betrieb nimmt, hat dies der Erhebungsstelle vorgängig zu melden.
      5 Mit Busse bis zu CHF 5'000.00 wird bestraft, wer einem Haushalt angehört, der nach Absatz 1 von der Abgabe befreit ist und in dem ein zum Empfang geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, ohne dies der Erhebungsstelle nach Absatz 4 vorgängig gemeldet zu haben.
      Art. 94 RTVV Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht
      1 Ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe kann nach Erhalt der Rechnung jederzeit schriftlich bei der Erhebungsstelle gestellt werden.
      2 Jede Person, die auf der Abgaberechnung aufgeführt ist, kann ein Gesuch stellen. Dieses gilt für alle Mitglieder des betreffenden
      Haushalts.
      3 Die Erhebungsstelle stellt ein Gesuch zur Verfügung. Das Gesuch kann nur auf diesem Formular gestellt werden. Das BAKOM gibt den Inhalt des Formulars vor.
      4 Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer
      Abgabeperiode gestellt, so erfolgt die Befreiung bei Gutheissung des Gesuchs rückwirkend ab Beginn der betreffenden
      Abgabeperiode bis zu deren Ablauf. Wird das Gesuch später eingereicht, so erfolgt die Befreiung ab dem Folgemonat bis zum
      Ablauf der betreffenden Abgabeperiode. Die Erhebungsstelle stellt den volljährigen Personen des Haushalts eine schriftliche
      Bestätigung zu.
      5 Für die Behandlung des Gesuchs wird keine Gebühr erhoben.
      7 Wird ein Haushalt aufgelöst, so erlischt die Befreiung seiner bisherigen Mitglieder von der Abgabepflicht.
      Art. 95 RTVV Zum Empfang geeignete Geräte
      Zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignete Geräte sind: a. Geräte die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten. b. Multifunktionale Geräte, falls diese hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den
      Geräten nach Buchstabe a gleichwertig sind.
      Informationen:
      Die Eigentums- und Besitzverhältnisse der Geräte spielen keine Rolle.

      Arbeitsort: Zürich